§ 1
NAME UND SITZ
1. Der Verein führt den Namen "FC Bayern Fanclub Straubing`93."
2. Er hat seinen Sitz in Straubing.
§ 2
ZWECK DES VEREINS
1. Der Verein "Straubing`93." bezweckt ausschließlich und unmittelbar auf Grund der Gemeinnützigkeitsverordnung:
Ziel und Zweck des Vereins ist es Fans des FC Bayern München zu organisieren und den FC Bayern bei nationalen und internationalen Veranstaltungen unterstützen.
Der Fanclub distanziert sich von Gewalt und Rechtsnationalismus.
§ 3
MITGLIEDSCHAFT
1. Der Verein umfast Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Mitglieder können einzelne Personen und Personengemeinschaften einschließlich der juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
4. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Personengemeinschaften ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß der Vorstandschaft.
5. Die Mitgliedschaft erlischt
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch streichung auf der Mitgliederliste
5. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.
6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten die Vereinszwecke schädigt.Der Ausschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist der Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch ist binnen 2 Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
7. Mitglieder haben beim Ausscheiden (Tod, Austritt oder Ausschluß) keinen Anspruch auf Entschädigung an den Verein. Ihre Verpflichtung zur Beitragszahlung endet mit dem laufenden Geschäftsjahr.
8. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht,
a) in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen,
b) den Verein um Auskunft, Rat und Beistand in allen Angelegenheiten zu bitten, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
2. Die Mitglieder haben die Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand ineiner Beitragsordnung der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorschlägt. Ehrenmitglieder unterliegen der Beitragspflicht nicht.
§ 5
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.August und Endet am 31 Juli des darauffolgenden Jahres
§ 6
ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7
VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem ersten Vorsitzenden (Organisation)
b) dem zweiten Vorsitzenden (Technik)
c) dem 1.Kassier
d) dem 2.Kassier
e) dem 1.Schriftführer
f) dem Mitgliedsbetreuer/2.Schriftführer
g) dem Organisationsleiter.
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste, der zweite und der dritte Vorsitzende.Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
4. Mitglieder des Vorstandes können nur Personen werden, die Mitglieder des Vereins sind und den Verein mindestens 2 Jahre angehören.
5. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, sie verlängert sich jedoch um die Zeit, die verstreicht, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Wiederwahl ist möglich.
6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, so hat der Vorstand die Übernahmeer Obliegenheiten dieses Mitgliedes durch ein anderes Vorstandsmitglied zu regeln.
7. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern istder Vorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen.
8. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
9. Der Vorstand ist berechtigt,
a) einen Geschäftsführer zu bestellen, der die laufenden Geschäfte führt, sowie
b) Kommissionen zu berufen, denen unter Leitung eines Vorstandsmitgliedes die Beratungbesonderer Problemkreise übertragen werden kann. Die Mitgliedschaft im Verein ist nicht Voraussetzung für die Berufung in eine Kommission.
§ 8
PRÄSIDIUM
1. Dem Präsidium gehören an
a) die Mitglieder des Vorstandes,
2. Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Es berät über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
3. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende des Vorstandes.
§ 9
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlungen sind durch den ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durcheinen stellvertretenden Vorsitzenden, sind diese verhindert, durch das älteste zur Verfügung stehende Vorstandsmitglied einzuberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 40 Vereinsmitglieder einen entsprechenden schriftlich begründeten Antrag stellen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist vonmindestens vierzehn Tagen schriftlich zu erfolgen. Die Einberufung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich
eingereicht werden.
3. Über die wesentlichen Punkte der Verhandlungen und die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer zu unterzeichnen haben.
4. Der Mitgliederversammlung bleibt insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder,
b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
c) die Entscheidung über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß,
d) die Entgegennahme des Jahresberichtes,
e) die Genehmigung der Jahresschlußrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
f) die Satzungsänderung, soweit sie nicht dem Vorstand vorbehalten ist,
g) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
h) die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins,
i )die Beschlußfassung über die Beitragsordnung.
5. Den Vorsitz in der Mitgliedervesammlung führt der Vorstand, im Falle seiner Verhinderung der zweite
Vorsitzende, sind diese verhindert,
ein von der Mitgliederversammlung zu wählender Versammlungsleiter.
6. Die Mitgliederversammlung beschließt, sofern nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.
Der Vorsitzende bestimmt das Verfahren der Abstimnung.
§ 10
EINNAHMEN UND AUSGABEN
1. Die Einnahmen des Vereins bestehen
a) aus den Beiträgen der Mitglieder,
b) aus den Zinsen und Erträgen des Vermögens,
d) aus Spenden;
e) aus sonstigen Einnahmen.
2. Die Ausgaben bestehen zum Beispiel in der Beschaffung und Unterhaltung von Fanartikeln, Reisekosten und allgemeinen Unkosten.
3. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen.
4. Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Verwaltungsaufgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf nur zweckgebundenes Vermögen
ansammeln.
§ 11
RECHNUNGSPRÜFER
1. Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt alle 2 Jahre durch zwei von der
Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer. Die unmittelbare Wiederwahl ist einmal möglich.
2. Die Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand angehören, aber kein mit der Kassenführung des Vereins zusammenhängendes Amt bekleiden.
§ 12
SATZUNGSÄNDERUNGEN
1. Satzungsänderungen werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder herbeigeführt. Über die Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn auf der der Einladung zu der Mitgliederversammlung beigefügten Tagesordnung
Satzungsänderungen angekündigt worden sind. Der Ankündigung des genauen Wortlautes der beabsichtigten Satzungsänderungen bedarf es nicht.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zweidrittelmehrheit Satzungsänderungen vorzunehmen, sofern diese Änderungen nicht dem Satzungszweck widersprechen, zum Beispiel nur steuerlichen Zwecken dienen.
Ausgenommen sind die Bestimmungen der §§ 1, 6, 7, 9, 12, 13 und 14 dieser Satzung.
§ 13
AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Über die Auflösung des Vereins wird in einer zu diesem Zweck einzuberufenen Mitgliederversammlung entschieden. Die beabsichtigte Auflösung ist in der Einladung ausdrücklich anzugeben. Die Auflösung
kommt nur zustande, wenn sich in dieser Mitgliederversammlung mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung aussprechen.
2. Im Falle einer Vereinsauflösung wird das Geldvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung gespendet.
§ 14
GERICHTSSTAND
Gerichtsstand ist Straubing.
Beitragssatzung 7 / 98
§ 1 Beiträge (jährlich)
Erwachsene 65,00 jährlich
Kinder,Studenten,Wehrpflichtige 45.-DM
§ 3 Spenden
nach Selbsteinschätzung
§ 4
Zur Vereinfachung der Verwaltungsarbeit werden die Mitglieder um Erteilung einer
Einzugsermächtigung über den Jahresbeitrag gebeten.
Straubing, 26.Januar 1993